§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Mieterverein Harburg und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”.
§ 2 Zweck
Der Verein soll auf parteipolitisch und religiös neutraler Grundlage alle örtlichen Mieter, Untermieter und Wohnungslose zur Förderung, Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen zusammenfassen. Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch:
a) Beratung und Nennung von Auskunftsstellen für Miete- und Wohnungsfragen gemäß den dafür vom Vorstand festgesetzten Richtlinien.
b) Verbraucherberatung und -aufklärung, Vorträge und Versammlungen.
c) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung.
d) Förderung aller auf Beschaffung gesunder, billiger Wohnungen gerichteten Bestrebungen.
e) Enge Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherverbänden, Beteiligung und Mitwirkung an anderen, ihrem Zweck nach gemeinnützigen oder der Mieterbewegung zugehörigen Organisationen.
f) Vermittlung von Aufklärungsmaterial.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Tätigkeit des Vereins ist ihrem Zweck nach unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist ausgeschlossen.
2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch solche wirtschaftlicher Art, ergreifen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand aufgrund schriftlicher Erklärung für mindestens zwei Kalenderjahre, wodurch zugleich die Satzung anerkannt wird.
2) Auch solche natürliche oder juristische Personen, die nicht dem in § 2 Satz 1 dieser Satzung aufgeführten Personenkreis angehören, können Mitglied des Vereins sein, wenn durch ihre Zugehörigkeit zum Verein dessen Förderung zu erwarten ist.
3) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Kündigung, c) durch Ausschluss.
4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann – nicht muss – erfolgen, wenn
das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächst zulässigen Termin bleibt durch den Ausschluss unberührt;
das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
Das Mitglied kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können Mitgliederrechte nicht ausgeübt werden.
Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vorstands und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft abzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß den vom Vorstand festgesetzten Richtlinien zu benutzen.
2) Aus der Gewährung von Rat und Rechtsschutz durch den Verein erwachsen dem Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein. Nähere Bestimmungen über Rechtsberatung, Gewährung von Rechtsschutz und Kostenersatz trifft der Vorstand.
§ 6 Beiträge und Gebühren
1) Über die Höhe der Aufnahmegebühr, des Monatsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
2) Der Beitrag ist jeweils für das laufende Kalenderjahr per 2. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Satzungsgemäß geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
3) Der Vorstand wird ermächtigt, kostendeckende Gebühren für Zahlungserinnerungen und Mahnungen festzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Bestellung besonderer Vertreter ist ausgeschlossen.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung übertragen sind. Der Vorstand darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräfte bedienen.
2) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern, das sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus der Mitte des Vorstandes zu wählen.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
4) Es kann ein Gesamtvorstand gebildet werden. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht dem Vorstand angehören, bestimmt sich nach der Amtszeit des Vorstands. Für ein Vorstands- oder Gesamtvorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand ein Mitglied berufen oder berufen lassen, welches der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf, sofern es nicht bestellt ist. Wählbar in den Vorstand ist, wer dem Verein mindestens drei Jahre angehört und vom amtierenden Vorstand vorgeschlagen wird. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann von dem Erfordernis der dreijährigen Vereinszugehörigkeit abgesehen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten für Revisoren entsprechend.
6) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
7) Der Vorstand oder Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Vorstand und Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand gibt sich und dem Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung. Der Vorstand legt weiter die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre zur Neuwahl des Vorstandes statt, ihre Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in geeigneter Form – z.B. Mieterzeitung – und wird vom amtierenden Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladung muss spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht sein.
3) Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht, legen die gewählten Revisoren ihren Bericht vor und wird dem Vorstand Entlastung erteilt. Wird dem Vorstand von der Mitgliederversammlung Entlastung verweigert, so ist der Vorstand ermächtigt, ein Gutachten eines Helfers in Steuersachen, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einzuholen. Dieses Gutachten hat Auskunft darüber zu geben, ob die Geschäftsführung des Vorstandes zu Beanstandungen Anlass bietet. Ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Beanstandungen, so ersetzt dieses Gutachten die Entlastung des Vorstandes; den Revisoren ist das Gutachten mitzuteilen. Ergeben sich aus dem Gutachten Beanstandungen, so ist der Vorstand verpflichtet, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen und ihr den Bericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Im letzteren Fall ist dem Vorstand dann Entlastung erteilt, wenn die Mitgliederversammlung die Beanstandungen des Gutachtens nicht teilt.
4) Anträge zu den einzelnen Punkten der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedürfen. Auf Antrag des amtierenden Vorstandes sind Neuwahlen zum Vorstand oder Gesamtvorstand en bloc abzustimmen.
6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und zwei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben ist.
7) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Fristen des Absatzes 2 dieser Vorschrift einberufen werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 12 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Kommt eine solche Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
2) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des Zwecks wird das Vermögen des Vereins entweder einem Verein, der gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Zweiten Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 in der Fassung vom 23.4.1963 (BGBI. I.S.197) verfolgt, zugeführt oder dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Disposition gestellt.